Schützengilde Fichtenwalde
von
1997 e.V.
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Schützengilde Fichtenwalde von 1997 e.V.
Schützengilde Fichtenwalde von 1997 e.V.
Satzung der Schützengilde Fichtenwalde von 1997 e.V.
§ I
Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Name des Vereins lautet: „Schützengilde Fichtenwalde von 1997 e.V.“.
- Die Schützengilde Fichtenwalde von 1997 e.V. hat ihren Sitz in Fichtenwalde, einem Ortsteil von Beelitz, und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ II
Zweck, Aufgaben und Mittel der Gilde
Die Schützengilde Fichtenwalde pflegt und fördert das sportliche Schießen und das Schützenbrauchtum.
- Die Schützengilde verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 – 68 AO). Die Gilde ist Mitglied des Brandenburgischen Landessportbundes, des Brandenburgischen Schützenbundes und somit auch Mitglied des Deutschen Schützenbundes.
- Zweck der Schützengilde ist die Förderung des Sports, insbesondere des Schießsports. Die Gilde möchte den interessierten Bürgern, einschließlich der Jugendlichen, den Schießsport näher bringen.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch eigene externe und interne Schießsportveranstaltungen sowie Schulungen in Fichtenwalde bzw. der Region, der Beteiligung an Veranstaltungen und Meisterschaften des Brandenburgischen Schützenbundes und des Deutschen Schützenbundes.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
- Die Gilde ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel der Gilde dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln der Gilde.
§ III
Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft
- Erwerb
Jede Person, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und das 10. Lebensjahr vollendet hat, ist aufnahmefähig. Die Aufnahme in die Gilde erfolgt auf schriftlichen Antrag und der damit verbundenen Anerkennung der Satzung. Minderjährige können mit schriftlichem Einverständnis der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten aufgenommen werden. Über die Aufnahmen entscheidet die Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit.
- Erlöschen
- Freiwilliger Austritt
Dieser muss der Gilde schriftlich, spätestens drei Monate vor Jahresende, mitgeteilt werden. Die Mitgliedschaft endet zum Jahresende, wenn keinerlei Verpflichtung gegenüber der Gilde besteht. Der Beitrag ist bis zum Ende der Mitgliedschaft zu zahlen.- Ausschluss aus der Gilde
Mitglieder, die die Ehre, das Ansehen bzw. die Satzung der Gilde schädigen bzw. gravierend verletzen oder bei Rückstand von fälligen Beiträgen über einem Jahr, können vom Vorstand durch einen Verweis getadelt oder auf Vorschlag des Vorstandes, der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einem Beschluss der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aus der Gilde ausgeschlossen werden. Ein derartiger Beschluss der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist dem Mitglied danach schriftlich anzuzeigen. Dem Mitglied steht das Recht zu, gegen diesen Beschluss innerhalb von acht Tagen beim Vorstand schriftlich Einspruch zu erheben. Die nächste Jahreshauptversammlung bzw. außerordentliche Mitgliederversammlung wird in diesem Fall über den Einspruch befinden.
- Mit dem Ableben des Mitgliedes.
§ IV
Mitgliedschaften
- Aktive Schützinnen und Schützen laut Sportordnung des DSB.
- Jungschützinnen, Jungschützen, Juniorinnen und Junioren vom vollendeten zehnten bis 21ten Lebensjahr.
- Passive Mitglieder
Freunde des Schießsports und der Gilde oder vorangegangene aktive Mitgliedschaft aufgrund besonderer Veranlassung oder durch Vereinswechsel.
- Ehrenmitglieder
- Auf Vorschlag des Vorstandes und durch Bestätigung der Jahreshauptversammlung können Mitglieder der Schützengilde, die sich für die Entwicklung des Schießsports und für die Schützengilde besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern erklärt werden.
- Nach 40 Jahren aktiver Mitgliedschaft.
- Aus wichtigen Gründen kann die Ehrenmitgliedschaft auf Beschluss der Jahreshauptversammlung aberkannt werden.
§ V
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Rechte
- Jedes Mitglied (außer passive Mitglieder) vom vollendeten 18. Lebensjahr an hat Stimm- und Wahlrecht und kann Anträge stellen.
- Jedes Mitglied kann die Anlagen, Waffen und Materialien der Gilde in Abstimmung mit dem Vorstand und einer entsprechenden Vereinbarung nutzen.
- Pflichten
- Die Mitglieder der Gilde sind verpflichtet, stets im Interesse des Vereins zu handeln und diesen nach Kräften zu unterstützen.
- Jedes Mitglied hat sich an den Arbeitsleistungen der Gilde zu beteiligen, d .h. bei der Erhaltung der Schießsportanlagen und der Mithilfe bei sämtlichen Vereinsverpflichtungen.
- Die Teilnahme bei Jahreshauptversammlungen, außerordentlichen Mitgliederversammlungen, Vereinsmeisterschaften und sonstigen Veranstaltungen der Schützengilde wird vorausgesetzt und unterstützt.
- Die Beiträge entsprechend der gültigen Beitragsordnung pünktlich zu zahlen.
§ VI
Organe der Gilde:
- Vorstand
- Erweiterter Vorstand
- Jahreshauptversammlung
- Außerordentliche Mitgliederversammlung
Alle in der Satzung aufgeführten Funktionen stehen - unabhängig von ihrer sprachlichen Bezeichnung - in gleicher Weise für weibliche wie für männliche Bewerber.
§ VII
Gliederung der GildeDie Gilde gliedert sich wie folgt:
- Vorstand
- Erweiterter Vorstand
Vorstand
- 1. Vorsitzender
Der 1. Vorsitzende ist mit der Geschäftsführung der Gilde beauftragt. Er hat die Satzung, die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung bzw. von außerordentlichen Mitgliederversammlungen und des Vorstandes durchzusetzen. Die Gilde wird nach § 26 BGB durch den 1. oder 2. Vorsitzenden vertreten.
- 2. Vorsitzender
Der 2. Vorsitzende hat die Aufgabe, den 1. Vorsitzenden in seiner Tätigkeit zu unterstützen und in seinem Namen die Satzung, die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung bzw. von außerordentlichen Mitgliederversammlungen und des Vorstandes durchzusetzen und zu vertreten.
- Schießsportleiter
Der Schießsportleiter bereitet und organisiert den Schießbetrieb vor und ist für die einwandfreie Durchführung desselben verantwortlich.
- Spartenleiter (bei Bedarf)
Der Spartenleiter vertritt und unterstützt den Schießsportleiter bei seiner Arbeit entsprechend den Richtlinien, die sie von ihm erhalten, ansonsten gelten die Bestimmungen des DSB.
- Damenleiterin (bei Bedarf)
Die Damenleiterin betreut die Damen der Schützengilde und vertritt deren Belange.
- Jugendleiter (bei Bedarf)
Der Jugendleiter betreut die Jugend der Schützengilde und ist für deren Veranstaltungen verantwortlich.
- Schriftführer
Der Schriftführer erstellt Ergebnisprotokolle der Jahreshauptversammlung, von außerordentlichen Mitgliederversammlungen, von Vorstandssitzungen und unterstützt die Erledigung der schriftlichen Arbeiten, die zur Führung der Schützengilde notwendig sind.
- Schatzmeister
Der Schatzmeister prüft und kontrolliert die Einnahmen und Ausgaben der Gilde. Sämtliche eingehende Gelder sind unmittelbar nach Erhalt auf das Gildenkonto zu überweisen. Kontoauszüge und Belege müssen innerhalb einer Woche prüfungsbereit sein. Der Schatzmeister führt die Inventarliste der materiellen Dinge der Gilde. Der Schatzmeister informiert den Vorstand über den Kassenstand und die Inventarliste nach Bedarf. Bei Bareinnahmen aus Veranstaltungen der Schützengilde müssen die Belege/ Einnahmelisten mit zwei Unterschriften der Verantwortlichen versehen sein.
Erweiterter Vorstand
- Ehrenrat (bei Bedarf für die Wahlperiode)
Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, die keine Funktion im Vorstand ausüben dürfen. Der Ehrenrat ist für alle Streitigkeiten innerhalb der Gilde zuständig, die vom Vorstand nicht geklärt werden können. Jedes Mitglied kann den Ehrenrat anrufen.
- Kassenprüfer
Besteht aus zwei Mitgliedern der Schützengilde, die keine Funktion im Vorstand ausüben dürfen. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Kontobelege und die entsprechenden Unterlagen nach Vorankündigung zu prüfen und hiervon der Gilde bzw. dem Vorstand zu berichten. Die Kassenprüfung muss mindestens einmal, und zwar vor der Jahreshauptversammlung vorgenommen werden. Die Kassenprüfer berichten zur Jahreshauptversammlung über das Ergebnis der Prüfung. Das unterschriebene Ergebnisprotokoll wird zum Protokoll der Jahreshauptversammlung genommen. Die Kassenprüfer können die Inventarliste der Gilde jährlich prüfen.
- Fahnenträger (bei Bedarf)
3 Mitglieder
- Scheibenträger (bei Bedarf)
1 Mitglied
§ VIII
Amtsdauer des Vorstandes, Gildenkonto und Einberufung von Versammlungen und Vorstandssitzungen der Schützengilde
- Amtsdauer des Vorstandes
- Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von vier Jahren (vom Tage der Wahl) gewählt. Bei Rücktritt des Vorstandes verbleibt der 1. Vorsitzende jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes geschäftsführend im Amt. Die Spartenleiter, Jugendleiter, Kassenprüfer sowie die Damenleiterin werden alle zwei Jahre gewählt. Jedes Mitglied des Vorstandes bzw. des Erweiterten Vorstandes wird einzeln gewählt und muss Mitglied der „Schützengilde Fichtenwalde von 1997 e. V.“ sein. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes bzw. des Erweiterten Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann ein Ersatzmitglied für die verbleibende Amtsdauer auf der nächsten Jahreshauptversammlung gewählt werden.
- Die Kandidatur eines Mitgliedes zur Wahl des Vorstandes kann erst nach dreijähriger Mitgliedschaft in der Schützengilde gewährt werden.
- Das Gildenkonto:
Die Kontoführung wird über eine Bank/ Sparkasse getätigt. Auszahlungen über das Gildenkonto erfolgen nur durch die Unterschriften des Schatzmeisters, des 1. Vorsitzenden oder des 2. Vorsitzenden. Auf jedem Beleg müssen mindestens zwei der Vorgenannten unterschreiben.
- Einberufung von Versammlungen
- Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung findet immer am dritten Samstag im Januar des Jahres um 15.00 Uhr statt. Dazu bedarf es keiner gesonderten Einladung. Eine Änderung des Termins bedarf einer gesonderten Einladung des Vorstandes, mindestens vier Wochen vorher. Die Tagesordnung wird mindestens vier Wochen vor dem Termin im Schützenhaus, auf elektronischem oder postalischem Wege den Mitgliedern zur Kenntnis gegeben. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Grundsätzliche Aufgaben der Jahreshauptversammlung:
- Abstimmung über das Ergebnisprotokoll der letzten Jahreshauptversammlung. Dieses muss durch den 1. oder 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer abgezeichnet sein.
- Abstimmung über eingegangene Anträge.
- Entgegennahme und Bestätigung von Berichten des Vorstandes bzw. des Erweiterten Vorstandes.
- Abstimmung über Aufnahme neuer Gildenmitglieder.
- Wahl des Vorstandes bzw. des Erweiterten Vorstandes.
- Wahl von Ehrenmitgliedern.
- Abstimmung über Satzungsänderungen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn sie von der Hälfte des Vorstandes oder einem Drittel der Mitglieder unter Angaben des Grundes schriftlich beim Vorstand beantragt wurde. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, schriftlich oder auf elektronischem Weg unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte, mit einer Frist von vier Wochen.
- Vorstandssitzungen
Jede einberufene Vorstandssitzung ist mit mindestens drei erschienenen Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Bei Bedarf kann der Erweiterte Vorstand mit einberufen werden.
§ IX
SatzungsänderungenSatzungsänderungen können nur in einer Jahreshauptversammlung, wenn sie den Mitgliedern vier Wochen vorher schriftlich zugesandt wurden und mit mindestens ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, beschlossen werden.
§ X
Die traditionelle SchützentrachtDie traditionelle Schützentracht ist von jedem Mitglied innerhalb eines Jahres zu erwerben.
Für Jungschützinnen, Jungschützen, Juniorinnen und Junioren gilt:
Sie tragen eine weiße/ s Bluse/ Hemd und grüne/ r Kordel/ Binder. Zur Gewährleistung der Kleiderordnung erfolgt die Beschaffung der Schützentracht der neu aufgenommenen Schützenschwestern und -brüdern in enger Abstimmung mit dem Vorstand.
Die Sparte der Schwarzpulverschützen hat eine eigene Tracht.
Die Schützentrachten sind bei allen offiziellen Veranstaltungen, zur Repräsentation und zur Jahreshauptversammlung der Schützengilde zu tragen.§ XI
Beitragsordnung
Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages wird auf Beschluss der Jahreshauptversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Beitragsermäßigungen müssen schriftlich begründet an den Vorstand gerichtet werden. Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge erfolgt durch alle Mitglieder bis zum 30. April des Jahres.§ XII
Auflösung der Gilde
Bei Auflösung der Gilde oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Schützengilde, nach Begleichung aller Verbindlichkeiten an den Rechtsnachfolger, den Landessportbund Brandenburg e. V., mit Sitz in Potsdam, eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Potsdam unter der Nr. VR 210, mit der Aufgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 05. Dezember 1997 beschlossen und letztmalig geändert auf der Jahreshauptversammlung am 18. Januar 2014.
Schützengilde Fichtenwalde von 1997 e. V